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FG Niedersachsen, 22.02.1996 - X 86/93 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Telefonkosten als Werbungskosten auch bei Familienheimfahrten; Abzugsfähigkeit der Kosten für eine doppelte Haushaltsführung; Beschränkung der Kosten der Kontaktaufnahme zur Familie
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Telefonkosten als Werbungskosten auch bei Familienheimfahrten; Abzugsfähigkeit der Kosten für eine doppelte Haushaltsführung; Beschränkung der Kosten der Kontaktaufnahme zur Familie
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 22.02.1996 - X 86/93
- BFH, 08.11.1996 - VI R 48/96
Papierfundstellen
- EFG 1996, 1156
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 18.03.1988 - VI R 90/84
Bei doppelter Haushaltsführung Kosten eines Telefongesprächs anstelle einer …
Auszug aus FG Niedersachsen, 22.02.1996 - X 86/93
Das hat zur Konsequenz, daß Aufwendungen für weitere Heimfahrten selbst dann nicht als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anerkannt werden können, wenn sie aus dringenden Gründen geboten waren (vgl. BFH-Urteil vom 15.03.1988 VI R 90/84, BStBl II 1988, 988).Als notwendig im Sinne des Gesetzes hat der BFH die wöchentliche Kontaktaufnahme durch ein Telefongespräch insoweit akzeptiert, als das Gespräch den Austausch der zur persönlichen Mitwirkung am Familienhaushalt erforderlichen Informationen ermöglicht (vgl. BFH-Urteil vom 18.03.1988 VI R 90/84 a.a.O.).
- BFH, 20.11.1979 - VI R 25/78
Aufwendungen für bürgerliche Kleidung - Werbungskosten - Nutzung zur …
Auszug aus FG Niedersachsen, 22.02.1996 - X 86/93
Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 EStG alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlaßt sind (BFH-Beschluß vom 28.11.1977 Großer Senat 2-3/77, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1978, 105; BFH-Urteil vom 20.11.1979 VI 25/78, BStBl II 1980, 75). - BFH, 18.02.1966 - VI 219/64
Abgrenzung der Ausgaben eines Arbeitnehmers für Heimfahrten von den nicht …
Auszug aus FG Niedersachsen, 22.02.1996 - X 86/93
Insofern liegt auch ein Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz nicht vor, da § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG die Kosten der Kontaktaufnahme - wenn auch nur in beschränktem Rahmen - als Werbungskosten zum Abzug zuläßt (vgl. BFH-Urteile vom 18. Februar 1966 VI 219/64, BStBl II 1966, 386 …und vom 18.03.1988 a.a.O.).